Allgemeine Geschäftsbedingungen

für das Ingenieursbüro 5D Structures – Büro für Architektur, Baustatik und Bauphysik;
nachfolgend „Ingenieurbüro“ genannt
Stand: 11/2023

§1 Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge und Dienstleistungen, die dem
Ingenieurbüro erteilt werden. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn
dies ausdrücklich mit dem Kunden vorher schriftlich vereinbart wurde

§2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Das Ingenieursbüro führt seine Ingenieursdienstleistungen mit größter Sorgfalt und unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards und nach den allgemeinen Regeln der Technik durch.

Vertragsgegenstand ist die im Auftrag vereinbarte Ingenieursdienstleistung und deren konkrete Leistungsspezifikation. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieursbüro.

Das Ingenieursbüro erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung durch fachlich und methodisch qualifizierte Mitarbeiter.

§3 Liefertermine und Lieferform

Liefertermine werden im Auftrag speziell festgelegt. Im Falle, dass das Ingenieursbüro einen Liefertermin nicht einhalten kann, muss es dies unverzüglich nach Kenntnisnahme an den Auftraggeber weiterleiten.

Die Lieferung von Dokumenten und Plänen erfolgt ausschließlich digital. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt das Ingenieurbüro keine Papierdokumente aus.

§4 Honorar, Zahlung und Zahlungsverzug

Die Abrechnung basiert auf den im Angebot genannten Bedingungen. Die Vergütung für die vom Ingenieursbüro erbrachten Leistungen oder Teilleistungen wird nach Zusendung und/oder Erfüllung dieser in Rechnung gestellt.

Für Projekte mit einem Auftragswert unter 799 EUR Netto ist die Zahlung der Leistung per Vorkasse in alle Fälle erforderlich. Für Projekte mit einem Auftragswert von 800 EUR Netto und darüber ist eine Zahlung auf Rechnung mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen möglich.

Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist das Ingenieursbüro unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten für ausstehende Leistungen zu verlangen.

Die Zahlung ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen, sofern dies nicht anders in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlich festgelegten Höhe.

§5 Geheimhaltung, Datenschutz

Alle der im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen werden vertraulich behandelt.

Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen.

Das Ingenieursbüro ist berechtigt, die Dienstleistung zusammen mit seinem Namen in der Referenzliste seiner Homepage zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderen vereinbart ist.

§6 Nutzungsrechte

Der Auftraggeber ist berechtigt, vertraglich erbrachte Unterlagen für die vorgesehenen Zwecke zu nutzen. Auch nach Übergabe der Konstruktionszeichnungen, Nachweise, Pläne oder Daten dürfen die Ergebnisse der Arbeit des Ingenieurbüros nur für die vereinbarte Nutzungsart und den auftragsgemäßen Umfang verwendet werden.

Der Auftraggeber erwirbt mit der Zahlung des Gesamthonorars in dem vorangehend beschriebenen Umfang die Nutzungsrechte. Sämtliche weitere Nutzungsrechte bleiben ausschließlich beim jeweiligen Ingenieurbüro.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Unterlizenzen zu erteilen.

§7 Urheberrecht

Das Ingenieursbüro behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit diese urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Eine Weitergabe, der im Rahmen der vereinbarten Dienstleistung erstellten Unterlagen und Pläne an Dritte, ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Der Auftraggeber darf die Unterlagen nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks gestattet. Eine Veröffentlichung der Unterlagen muss mit dem Ingenieursbüro vorher vereinbart werden und ist nur mit dessen Einwilligung gestattet.

§8 Gewährleistung

Weist der Leistungsgegenstand nachweislich Mängel auf oder fehlen ihm vertraglich vereinbarte Eigenschaften, ist das Ingenieursbüro unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche verpflichtet, unverzüglich Ersatz zu liefern oder kostenlos nachzubessern. Der Auftraggeber hat Beanstandungen der Leistung unverzüglich, spätestens 14 Werktage nach Entgegennahme des Leistungsgegenstandes, schriftlich mit ausführlicher Begründung dem Ingenieursbüro mitzuteilen. Dem Auftraggeber ist das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Honorars vorbehalten, falls das Ingenieursbüro eine ihm angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne Ersatz zu leisten oder den Leistungsgegenstand nachgebessert zu haben.

§9 Vertragsänderungen

Beide Parteien können Änderungen des Leistungsumfangs in schriftlicher Form während der Vertragslaufzeit beantragen. Der Empfänger der Änderung muss nach Erhalt dieser prüfen, ob und zu welchen neuen Bedingungen die Änderungen umgesetzt werden können. Preis und Lieferzeit müssen nach möglichen Änderungen gegebenenfalls angepasst werden. Bisher vergeblich aufgewendete Kosten seitens des Ingenieursbüros und/oder eine Vergütung für bereits erbrachte Dienstleistungen sind sofort fällig und müssen an das Ingenieursbüro erstattet werden.

Lieferzeiten der Leistung verlängern sich um die Kalendertage, an denen das Ingenieursbüro die Änderungsanträge und dessen Umsetzung sowie Änderungsangebote erstellt.

§10 Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Ingenieursbüro mit allen notwendigen Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind, zu versorgen. Der Umfang und Inhalt der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers wird im Angebot festgelegt.

Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Ingenieursbüro berechtigt, den Auftraggeber unter Fristsetzung zur Mitwirkung aufzufordern. Kommt der Auftraggeber auch dann seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Ingenieursbüro berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz aller bisherigen Aufwendungen und Kosten zu verlangen.

Im Falle, dass der Auftraggeber der Mitwirkungspflicht nicht alsbald und ordnungsgemäß nachkommt, verlängern sich die vertraglich vereinbarten zeitlichen Fristen.

Für fehlerhafte, veraltete oder falsche Unterlagen oder Darstellungen des Sachverhalts wird keine Haftung übernommen.

Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers ist für das Ingenieursbüro kostenfrei.

§11 Auftragsstornierung

Im Falle einer Stornierung des im Auftrag vereinbarten Leistungsgegenstands, zu der es ohne Verschulden des Ingenieursbüros gekommen ist, sind dem Ingenieursbüro die entstandenen Kosten zu bezahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Herausgabe noch nicht fertiggestellter Unterlagen zu verlangen.

§12 Schadensersatzansprüche und Haftung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen die vom Ingenieursbüro erbrachten Leistungen zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und Mängel zu untersuchen. Reklamationen sind innerhalb dieser Untersuchungsfrist schriftlich gegenüber dem Ingenieursbüro zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen. Im Fall von Mängeln, die rechtzeitig gerügt werden, ist das Ingenieurbüro verpflichtet, unverzüglich Nachbesserung zu seinen Lasten zu leisten. Die Nachbesserung hat innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist zu erfolgen.

Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Handlungen bestehen gegenüber dem Ingenieursbüro nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ansprüche auf Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Haftung für vertragsuntypische Schäden wird in diesem Fall ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind auf die tatsächlich gezahlte Vergütung begrenzt und verjähren spätestens nach 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Auftraggeber von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bzw. spätestens 3 Jahre vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

§13 Erfüllungsort

Erfüllungsort gegenüber Kaufleuten ist Erfurt (Thüringen).

§14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für alle aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber resultierenden Rechtsstreitigkeiten kommt ausschließlich deutsches Recht zu Anwendung. Gerichtsstand ist Erfurt (Thüringen).

§15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit derselben im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen. Die Parteien verpflichten sich bereits heute dazu, im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ersatzweise eine Vereinbarung zu treffen.

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